„Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich.“
Wilhelm Busch, dt. Schriftsteller, Maler u. Zeichner, 1832-1908

Zum Zivilrecht

Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten zusammen. Kläger müssen Gerichtskosten grundsätzlich vorschiessen. Die Gerichtskosten sind abhängig vom Streitwert. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet jedoch das Scheidungsrecht.

Im Scheidungsverfahren hängt die Gerichtsgebühr vom Einkommen der Parteien ab. Dazu kommt die Höhe des gerichtlichen Aufwandes, die von der Anzahl der Streitpunkte abhängt.

Die Anwaltskosten sind in erster Linie vom Zeitaufwand abhängig, der zwischen mir und Ihnen individuell vereinbart wird. Sie können aber auch vom Streitwert abhängig sein. Zusätzlich kommen Spesen wie z.B. Fahr-, Versand-, Kopierkosten hinzu.

Bei geringem Einkommen haben Sie die Möglichkeiten einen Zivilprozess auf Staatskosten zu führen. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass der Fall nicht als aussichtslos bewertet wird. Gemeinsam stellen wir fest, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst Gerichts- und Anwaltskosten, steht aber unter dem Vorbehalt, dass die vom Staat vorgeschossenen Kosten zurück bezahlt werden müssen, wenn Sie innerhalb von 10 Jahren zu neuem Vermögen gelangen.

Zum Strafrecht

Die Gerichtskosten sind im Strafverfahren schwer abschätzbar. Sie umfassen nicht nur Gerichtsverhandlungen, sondern auch Voruntersuchungen, wenn etwa Beweise abgenommen und dokumentiert werden. Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem Zeitaufwand. Darunter fallen sämtliche Arbeiten wie Vorbereitung und Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, Gespräche mit Ihnen, Teilnahme an Untersuchungen.

Auch im Strafrecht können Sie bei geringem Einkommen Prozesse auf Staatskosten führen. Davon ausgenommen sind kleine Delikte. Ob die konkreten Voraussetzung vorliegen, kläre ich mit Ihnen.

Gesetzliche Grundlage

Im Kanton Bern gilt die sogenannte Parteikostenverordnung für die Bestimmung der Anwaltskosten durch die Gerichte. Anwalt und Mandant können aber im gegenseitigen Einvernehmen eine private Abmachung betreffend der Kosten treffen. Gesetzlich nicht zulässig ist die reine Erfolgbeteiligung des Anwaltes. Die Gerichtskosten werden nach Taxpunkten bestimmt.
Sie finden die gesetzlichen Grudlagen hier:

Zu Schuldbetreibung und Konkurs

In einem Betreibungsverfahren muss das Betreibungsamt im Voraus bezahlt werden. Die fixen Gebühren sind abhängig von der Höhe Ihrer Forderungen. Die Anwaltskosten entsprechen einer Aufwandsentschädigung, sind allerdings aufgrund des Routineverfahrens nicht kostenintensiv.

Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gibt es normalerweise keine unentgeltliche Rechtspflege auf Staatskosten.